Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der electro niemann gmbh.
Herausgegeben und unverbindlich empfohlen vom Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke – ZVEH. Die
nachstehenden
Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs-
oder
ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen und Ergänzungen gelten nur mit der schriftlichen Zustimmung des
Werkunternehmers bzw. Verkäufers.
- I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
- Allgemeines
- 1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an
Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und betreffend
DIN 18382 und DIN 18384 auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C); Teil B und der betreffende
Textauszug von Teil C werden auf Verlangen des Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt. - 2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind
nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und
Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der
Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des
Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich
verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen
unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
- 1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an
- Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand
wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit= Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt
werden kann, weil:- 1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
- 2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass der Werkunternehmer diesen
Umstand zu vertreten hat; - 3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
- 4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
- Kostenvoranschläge
Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines
Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Für den Kostenvoranschlag
ist ein besonderes Entgelt zu vereinbaren. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages
demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Diese Regelung
gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hatte oder die Demontage nicht
erforderlich war. - Gewährleistung und Haftung
- 1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen – ausgenommen Arbeiten an
Bauwerken (Bauleistungen) – sowie für eingebautes Material 6 Monate. Die Frist beginnt mit der
Abnahme, spätestens jedoch – sofern zutreffend -1 Woche nach dem, dem Kunden genannten
Abholtermin. Die Gewährleistung und Haftung bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) richtet
sich ausschließlich nach §13 VOB/B. - 2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu
tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem
Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder
verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit. Zwei
Nachbesserungsversuche sind zulässig. - 3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete
Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen
Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu
belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt. - 4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen
Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere
Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile, durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung sowie
Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. - 5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das schriftliche Einverständnis des
Werkunternehmers Eingriffe des Kunden oder Dritter am Gegenstand oder sonstige Änderungen am
Gegenstand vorgenommen werden, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen. - 6 Aus Sicht des Kunden erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Werktage nach Abnahme,
versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Ansonsten ist der
Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit. - 7 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine
Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien
Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand
verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei
Verlust; Punkt I, 5.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen
den Werkunternehmer und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden
(vertraglich und außervertraglich) sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Werkunternehmers vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
zwingend gehaftet wird. Die in Punkt I, 4.1 genannte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten gilt
auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei
Vertragsabschluss.
- 1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen – ausgenommen Arbeiten an
- Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
- 1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem
aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig sind. - 2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann vom
Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt
nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung
zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für Beschädigung oder Untergang, es sei denn, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit liegt vor. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach
Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger
Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
- 1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem
- Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.
ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen
eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller seiner Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung
vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten
Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgte die
Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim
Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit
zum Ausbau nicht, gilt Punkt I, 6, Abs. 2 entsprechend.
- Allgemeines
- II. Verkaufsbedingungen
- Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des
Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung
zustehender Ansprüche. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet,
verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden.
Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen
abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und ggf. zum
Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom
Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf
den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei
Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als
Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme
und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei
Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde
dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des
Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und
erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit auf Wunsch des Kunden freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt. - Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene
Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit
angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des
vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer) als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht
nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich
höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
anzunehmen, soweit dies zumutbar ist. - Gewährleistung und Haftung
- 1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab
Auslieferungstag. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Werktagen seit
Anlieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb 8 Werktagen seit Auftreten, schriftlich zu
rügen. Ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. - 2 Der Verkäufer haftet für rechtzeitig gerügte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gehört, wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des
Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
beeinträchtigt herausstellen. Zwei Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Transport- und Wegekosten werden für
tragbare Gegenstände nicht übernommen. Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird,
dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu dem aufgetretenen Mangel stehen. - 3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage
der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden. - 4 Punkt 4.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend unter I.) gilt sinngemäß.
- 5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das schriftliche Einverständnis des Verkäufers
Eingriffe des Kunden oder Dritter in den Gegenstand vorgenommen werden, die mit dem Mangel im
Zusammenhang stehen. - 6 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Kunden
gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadenersatzansprüche wegen
mittelbarer und unmittelbarer Schäden (vertraglich und außervertraglich) und aus der
Durchführung der Nachbesserung bzw. Neulieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
des Verkäufers vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Die Gewährleistungsfrist nach Punkt ll, 3.1 gilt auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus
positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der
Haftung für leichte Fahrlässigkeit zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für
den Kunden entsprechend. - 7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach bestem Wissen und
Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Verkäufer nicht gesetzlich
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung des Verkäufers
ausgeschlossen.
- 1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab
- Eigentumsvorbehalt
- III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
- Preise und Zahlungsbedingungen
- 1 Die angegebenen Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers
zuzüglich Mehrwertsteuer. Eventuelle Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort
werden getrennt berechnet. - 2 Berechnet werden die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit
gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten
Leistungs-/Lieferzeit diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie usw.) ändern,
so ist der Werkunternehmer bzw. Verkäufer berechtigt, den Beginn von Verhandlungen über eine
neue Preisvereinbarung zu verlangen. - 3 Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb 1 Woche nach Rechnungserhalt in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In
solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens
mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. - 4 Reparaturrechnungen sind sofort bar zu bezahlen, EC-Schecks (“euro-cheque-System”) und Wechsel
werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen EC-Scheckkarte
(“eurocheque- System”) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung. - 5 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem
Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens Zinsen in Höhe von 4%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu ersetzen. - 6 Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Kunden ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder
rechtskräftig geworden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von
Gegenansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen. - 7 Für vom Kunden veranlasste Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, n kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom
Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß
und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei
Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) § 15 Nr. 5 VOB/B. - 8 Bei Aufträgen, deren Ausführung – vertragsgemäß oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat – über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in
Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen
sind vom Werkunternehmer anzufordern und innerhalb 1 Woche nach Rechnungserhalt vom Kunden zu
leisten.
- 1 Die angegebenen Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers
- Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit
- 1 Die besonders zu vereinbarende Leistungs-/Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch
nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die
Einhaltung der Leistungs-/Lieferzeit durch den Werkunternehmer bzw. Verkäufer setzt in jedem
Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. - 2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk des
Werkunternehmers bzw. Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, bei
Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit deren Vollendung. Nachträgliche Änderungs- oder
Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Leistungs-/Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei
Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in
der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, soweit solche Hindernisse auf
die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dasselbe
gilt, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann vom Werkunternehmer bzw. Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzugs eintreten. - 3 Liegt eine vom Werkunternehmer bzw. Verkäufer verschuldete Leistungs-/Lieferverzögerung vor,
kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die
Abnahme des Gegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere aus §§ 286 und 326 BGB werden ausgeschlossen,
es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegt vor. - 4 Die vorstehenden Regelungen in den Punkten III, 2.1 bis 2.3 gelten auch im Fall von (vom
Werkunternehmer bzw. Verkäufer) verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung/Lieferung. - 5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine
bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so kann der Werkunternehmer bzw. Verkäufer die
Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der
noch nicht fälligen, Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder
entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen auf Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Werkunternehmer bzw.
Verkäufer berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Kunden die bis
dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
- 1 Die besonders zu vereinbarende Leistungs-/Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch
- Haftung für Nebenpflichten
Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift
sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. durch den Werkunternehmer bzw. Verkäufer sollen dem
Kunden lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte und Leistungen erläutern. Sie befreit den
Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte und
Leistungen für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der dem
Werkunternehmer bzw. Verkäufer obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z. B. durch
unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht
vertragsgemäß verwendet werden, so haften der Werkunternehmer bzw. Verkäufer und deren Gehilfen
(vertraglich und außervertraglich) nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die
Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche, wie in den Punkten I, 4.7 und II, 3.1 genannt,
gelten auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus der Verletzung solcher Nebenpflichten. - Abwerbung von Mitarbeitern
Wir beteiligen uns nicht an
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt. Streitigkeiten über den
geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle /
Schlichtungsstelle – Handwerkskammer Osnabrück-Emsland, Bramscher Straße 134-136, 49088 Osnabrück –
verhandelt werden. - Schweigepflicht, Datenschutz
Der Werkunternehmer ist verpflichtet, über alle
Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen
Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von der Schweigepflicht entbindet.
Der Werkunternehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner
Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Sofern
die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss der Werkunternehmer dieselben Pflichten dem Dritten
entsprechend auferlegen. - Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Preise und Zahlungsbedingungen
Stand: 11/2017