Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der electro niemann gmbh.
Herausgegeben und unverbindlich empfohlen vom Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke – ZVEH. Die
nachstehenden
Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs-
oder
ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen und Ergänzungen gelten nur mit der schriftlichen Zustimmung des
Werkunternehmers bzw. Verkäufers.

  • I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
    1. Allgemeines
      1. 1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an
        Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und betreffend
        DIN 18382 und DIN 18384 auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C); Teil B und der betreffende
        Textauszug von Teil C werden auf Verlangen des Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
      2. 2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind
        nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und
        Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der
        Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des
        Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich
        verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen
        unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
    2. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
      Der entstandene und zu belegende Aufwand
      wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit= Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt
      werden kann, weil:

      1. 1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
      2. 2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass der Werkunternehmer diesen
        Umstand zu vertreten hat;
      3. 3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
      4. 4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
    3. Kostenvoranschläge
      Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines
      Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Für den Kostenvoranschlag
      ist ein besonderes Entgelt zu vereinbaren. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages
      demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des
      Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Diese Regelung
      gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hatte oder die Demontage nicht
      erforderlich war.
    4. Gewährleistung und Haftung
      1. 1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen – ausgenommen Arbeiten an
        Bauwerken (Bauleistungen) – sowie für eingebautes Material 6 Monate. Die Frist beginnt mit der
        Abnahme, spätestens jedoch – sofern zutreffend -1 Woche nach dem, dem Kunden genannten
        Abholtermin. Die Gewährleistung und Haftung bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) richtet
        sich ausschließlich nach §13 VOB/B.
      2. 2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen
        erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu
        tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem
        Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder
        verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit. Zwei
        Nachbesserungsversuche sind zulässig.
      3. 3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete
        Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen
        Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu
        belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt.
      4. 4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen
        Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere
        Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder
        elektromechanischer Teile, durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung sowie
        Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
      5. 5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das schriftliche Einverständnis des
        Werkunternehmers Eingriffe des Kunden oder Dritter am Gegenstand oder sonstige Änderungen am
        Gegenstand vorgenommen werden, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.
      6. 6 Aus Sicht des Kunden erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Werktage nach Abnahme,
        versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Ansonsten ist der
        Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
      7. 7 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine
        Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien
        Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand
        verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei
        Verlust; Punkt I, 5.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen
        den Werkunternehmer und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden
        (vertraglich und außervertraglich) sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe
        Fahrlässigkeit des Werkunternehmers vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
        zwingend gehaftet wird. Die in Punkt I, 4.1 genannte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten gilt
        auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei
        Vertragsabschluss.
    5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
      1. 1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem
        aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann
        auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
        Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für
        sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
        unbestritten oder rechtskräftig sind.
      2. 2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann vom
        Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt
        nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung
        zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für Beschädigung oder Untergang, es sei denn, Vorsatz
        oder grobe Fahrlässigkeit liegt vor. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
        Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach
        Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger
        Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
    6. Eigentumsvorbehalt
      Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.
      ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen
      eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller seiner Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung
      vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
      nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten
      Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgte die
      Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim
      Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit
      zum Ausbau nicht, gilt Punkt I, 6, Abs. 2 entsprechend.
  • II. Verkaufsbedingungen
    1. Eigentumsvorbehalt
      Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des
      Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung
      zustehender Ansprüche. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet,
      verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden.
      Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung im
      gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf
      einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen
      abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und ggf. zum
      Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
      nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er
      seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom
      Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf
      den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei
      Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als
      Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme
      und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei
      Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde
      dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den
      Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des
      Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
      Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des
      Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und
      erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer
      verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit auf Wunsch des Kunden freizugeben, als ihr
      Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
    2. Abnahme und Abnahmeverzug
      Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene
      Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit
      angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach
      Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
      Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des
      vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer) als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht
      nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich
      höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
      anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
    3. Gewährleistung und Haftung
      1. 1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab
        Auslieferungstag. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Werktagen seit
        Anlieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb 8 Werktagen seit Auftreten, schriftlich zu
        rügen. Ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
      2. 2 Der Verkäufer haftet für rechtzeitig gerügte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
        Eigenschaften gehört, wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des
        Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang
        liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
        mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
        beeinträchtigt herausstellen. Zwei Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig.
        Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Transport- und Wegekosten werden für
        tragbare Gegenstände nicht übernommen. Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird,
        dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
        zu dem aufgetretenen Mangel stehen.
      3. 3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage
        der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
      4. 4 Punkt 4.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend unter I.) gilt sinngemäß.
      5. 5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das schriftliche Einverständnis des Verkäufers
        Eingriffe des Kunden oder Dritter in den Gegenstand vorgenommen werden, die mit dem Mangel im
        Zusammenhang stehen.
      6. 6 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Kunden
        gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadenersatzansprüche wegen
        mittelbarer und unmittelbarer Schäden (vertraglich und außervertraglich) und aus der
        Durchführung der Nachbesserung bzw. Neulieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
        des Verkäufers vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
        Die Gewährleistungsfrist nach Punkt ll, 3.1 gilt auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus
        positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung, soweit
        nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der
        Haftung für leichte Fahrlässigkeit zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für
        den Kunden entsprechend.
      7. 7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach bestem Wissen und
        Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Verkäufer nicht gesetzlich
        zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung des Verkäufers
        ausgeschlossen.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
    1. Preise und Zahlungsbedingungen
      1. 1 Die angegebenen Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers
        zuzüglich Mehrwertsteuer. Eventuelle Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort
        werden getrennt berechnet.
      2. 2 Berechnet werden die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit
        gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten
        Leistungs-/Lieferzeit diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie usw.) ändern,
        so ist der Werkunternehmer bzw. Verkäufer berechtigt, den Beginn von Verhandlungen über eine
        neue Preisvereinbarung zu verlangen.
      3. 3 Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb 1 Woche nach Rechnungserhalt in einer Summe zahlbar.
        Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In
        solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens
        mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
      4. 4 Reparaturrechnungen sind sofort bar zu bezahlen, EC-Schecks (“euro-cheque-System”) und Wechsel
        werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen EC-Scheckkarte
        (“eurocheque- System”) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.
      5. 5 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem
        Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens Zinsen in Höhe von 4%
        über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu ersetzen.
      6. 6 Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Kunden ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder
        rechtskräftig geworden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von
        Gegenansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen.
      7. 7 Für vom Kunden veranlasste Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
        Leistungsbeschreibung abweichen, n kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom
        Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß
        und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei
        Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) § 15 Nr. 5 VOB/B.
      8. 8 Bei Aufträgen, deren Ausführung – vertragsgemäß oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
        hat – über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in
        Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen
        sind vom Werkunternehmer anzufordern und innerhalb 1 Woche nach Rechnungserhalt vom Kunden zu
        leisten.
    2. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit
      1. 1 Die besonders zu vereinbarende Leistungs-/Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch
        nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen,
        Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die
        Einhaltung der Leistungs-/Lieferzeit durch den Werkunternehmer bzw. Verkäufer setzt in jedem
        Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
      2. 2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk des
        Werkunternehmers bzw. Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, bei
        Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit deren Vollendung. Nachträgliche Änderungs- oder
        Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Leistungs-/Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei
        Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Werkunternehmers bzw.
        Verkäufers liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in
        der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, soweit solche Hindernisse auf
        die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dasselbe
        gilt, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände
        sind auch dann vom Werkunternehmer bzw. Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines
        bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
      3. 3 Liegt eine vom Werkunternehmer bzw. Verkäufer verschuldete Leistungs-/Lieferverzögerung vor,
        kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die
        Abnahme des Gegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
        ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei
        Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
        Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere aus §§ 286 und 326 BGB werden ausgeschlossen,
        es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegt vor.
      4. 4 Die vorstehenden Regelungen in den Punkten III, 2.1 bis 2.3 gelten auch im Fall von (vom
        Werkunternehmer bzw. Verkäufer) verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung/Lieferung.
      5. 5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine
        bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so kann der Werkunternehmer bzw. Verkäufer die
        Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der
        noch nicht fälligen, Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder
        entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen auf Vorauszahlung
        oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Werkunternehmer bzw.
        Verkäufer berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Kunden die bis
        dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
    3. Haftung für Nebenpflichten
      Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift
      sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. durch den Werkunternehmer bzw. Verkäufer sollen dem
      Kunden lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte und Leistungen erläutern. Sie befreit den
      Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte und
      Leistungen für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der dem
      Werkunternehmer bzw. Verkäufer obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z. B. durch
      unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht
      vertragsgemäß verwendet werden, so haften der Werkunternehmer bzw. Verkäufer und deren Gehilfen
      (vertraglich und außervertraglich) nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die
      Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche, wie in den Punkten I, 4.7 und II, 3.1 genannt,
      gelten auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus der Verletzung solcher Nebenpflichten.
    4. Abwerbung von Mitarbeitern
      Wir beteiligen uns nicht an
      Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt. Streitigkeiten über den
      geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle /
      Schlichtungsstelle – Handwerkskammer Osnabrück-Emsland, Bramscher Straße 134-136, 49088 Osnabrück –
      verhandelt werden.
    5. Schweigepflicht, Datenschutz
      Der Werkunternehmer ist verpflichtet, über alle
      Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
      Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen
      Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von der Schweigepflicht entbindet.
      Der Werkunternehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner
      Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Sofern
      die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss der Werkunternehmer dieselben Pflichten dem Dritten
      entsprechend auferlegen.
    6. Gerichtsstand
      Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
      Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen
      Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist
      ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand
      gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
      Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
      Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: 11/2017